Post von: Maximilian Lembke
Ich habe jetzt mittlerweile mit dem Inhaber des Hofes telefoniert. Bitte dort nicht mehr anrufen! Es ist definitiv zu spät, wir können nicht mehr helfen, die Tiere sind tot.
Was uns an dem Vorgehen sauer aufstößt:
1) Niemand möchte, dass offensichtlich kranke Tiere gequält werden, Tiere zu erlösen, die nicht heilbar erkrankt sind, ist ein Gebot des Tierschutzes. Das sieht durchaus auch der Inhaber des Hofes so. Hier wurden aber auch Tiere getötet, die keine klinischen Symptome aufwiesen.
2) Die Bewohner der Arche wurden während der Untersuchungen gebeten, keine Informationen nach außen zu tragen. Was sollte damit erreicht werden? Das sich Hilfe nicht formieren konnte!
3) Das Fachgespräch zwischen neutralen Wissenschaftlern und dem Ministerium in S-H hat bis heute, trotz vielfachem Angebot seitens der Wissenschaftler, nicht stattgefunden. Die Entscheidung für die Keulung wurde einsam vom Ministerium getroffen.
4) Der Hofinhaber wurde mit dem Argument zur Zustimmung bewegt, dass man ihm erklärte, das Virus könne jederzeit mutieren und so auch seine seltenen Schweine bedrohen. In einer emotional aufgewühlten Situation hat er sich also bewegen lassen, zuzustimmen, um seine anderen Tiere zu schützen! Das ist ein sehr konstruiertes Argument, wir haben hier keine Massentierhaltung mit vielen verschiedenen Viren, sondern einen Kleinbestand. Mutationen dieser Art sind theoretisch immer möglich aber nur bei hoher Tier- und Virendichte besteht überhaupt nur eine minimale Eintrittswahrscheinlichkeit.
Was wäre vernünftig gewesen? Anzunehmen ist, dass das in Holland bei Mastenten entwichene Virus nun tatsächlich mit Wildvögeln nach Süderoog getragen wurde. Allein diese Tatsache ist aber auch Beweis dafür, dass das Virus nicht für alle Vogelarten gleichermaßen hochpathogen ist. Es wäre vernünftig gewesen, die isolierte Lage der Insel zu nutzen, um so zu erforschen, wie das Virus dorthin kam und wie pathogen es für die einzelnen Vogelarten wirklich ist:
. die gestorbenen Tiere sollte man auf weitere, schwächende Infekte untersuchen. Pathologisch wäre festzustellen, woran die Tiere tatsächlich starben.
. offensichtlich kranke Tiere sollte man tatsächlich erlösen.
. die übrigen Tiere sollte man unter Quarantäne stellen, den Krankheitsverlauf verfolgen und laufend beproben. Würden z.B. die Pommerngänse nicht erkranken, könnte man Beweise finden, dass das Virus nur bei bestimmten Arten tatsächlich hochpathogen ist.Das hätten sich auch die Hofbesitzer gewünscht. Nach Heilung wären die Tiere keine Gefahr mehr für andere gewesen!
Es wurde eine große Chance durch vorschnelles Keulen vertan, Tiere zu schützen und einen wissenschaftlichen Fortschritt zu erzielen!
Was kann man jetzt noch tun?
1) Verordnungskonform sind nach §56 Abs. 1 Nr 1 b. Untersuchungen von Wildvögeln insbesondere von Wasservögeln und von kranken und verendet aufgefundenen Wildvögeln vorzunehmen. Das ist eindeutig so formuliert, dass jetzt ausdrücklich auch lebende Vögel zu untersuchen sind!!!
Warum ist das wichtig? Wenn viele gesunde Wildvögel mit Virus aber ohne Erkrankung gefunden werden, dann ist das ein Beleg für niedrige Pathogenität oder nach Vogelarten unterschiedliche Pathogenität (zu vermuten)
Wenn die Gensequenzen ausgewertet werden, dann lässt sich die Herkunft nachverfolgen. Weiterhin lässt sich an den Antikörpern nachweisen, wie weit das Virus in der Natur der verbreitet ist und wie wenig es trotzdem zu Feldinfektionen führt.
2) Das Fachgespräch mit den Wissenschaftlern sollte jetzt schnellstmöglich nachgeholt werden.
3) Die auf Süderoog verendeten Tiere sind auf Begleiterkrankungen zu untersuchen, die die Tiere ggf. vorgeschwächt haben.
Soweit in Kürze. Der angekündigte Austausch mit Herrn Kumbartzky hat stattgefunden. Wir sind am Ball.
Und hier möchte ich auch noch einmal darauf hinweisen:
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt .... siehe Bild! von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influenzavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Ausnahmen von § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genehmigen kann. (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
1.
die gehaltenen Vögel
a)
in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden,
b)
in einen anderen Bestand im Inland oder zur Schlachtung nur verbracht werden, soweit eine mindestens wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest durchgeführt worden ist, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.4 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt und die dort vorgeschriebenen virologischen Untersuchungen in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung vorgenommen werden,
Diese Menschen haben ihre Tiere geliebt! Sie haben bei starker Flut zusammen mit Ihnen auf engstem Raum gelebt. Warum nur können unsere Entscheider keine Emotionen nachempfinden??